1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 66

Das Handelsregister ist ein öffentliches, amtlich geführtes Verzeichnis gesellschaftsrechtlich relevanter Tatsachen. Es dient in erster Linie der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in den Art. 927–943 OR, welche mit Wirkung per 1. Januar 2021 umfassend revidiert wurden, und in der Handelsregisterverordnung.

2. Zentrales/dezentrales Handelsregister

 

Rz. 67

Die Führung des Handelsregisters ist dezentralisiert. So führt jeder Kanton sein eigenes kantonales Handelsregister (Art. 928 OR).

 

Rz. 68

Neben den kantonalen Handelsregisterämtern besteht auch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA). Das EHRA übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. Zudem betreibt die Oberaufsichtsbehörde des Bundes die zentralen Datenbaken über die Rechtseinheiten und Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen (Art. 928b OR).

3. Öffentlichkeit und Führung des Handelsregisters

 

Rz. 69

Die kantonalen Handelsregister sind öffentlich, und jedermann kann ohne Nachweis eines Interesses Einsicht verlangen und Einblick in die Einträge, Anmeldungen und die Belege verlangen. Die Einträge und Statuten sind im Internet gebührenfrei zugänglich. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden (Art. 936 OR).

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