Rz. 105

Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Eine statutarisch vorgesehene Nachschusspflicht wird betragsmäßig auf das Doppelte des Nennwertes der Stammanteile beschränkt (Art. 795 Abs. 2 OR). Die Nachschusspflicht wird insofern dem Eigenkapital angeglichen, als Nachschüsse nicht mehr nur zur Deckung von Bilanzverlusten, sondern bei Liquiditätsengpässen sowie statutarisch genau umschriebenen Fällen eingefordert werden können. Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert (Art. 795a Abs. 1 OR). Die Gesellschafter haften dabei nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse und nicht solidarisch für den gesamten nicht liberierten Teil des Stammkapitals (Art. 795 Abs. 3 OR).

 

Rz. 106

Die Einzahlung und die Rückerstattung von Nachschüssen unterstehen besonderen Vorschriften. So ist eine Rückzahlung der Nachschüsse möglich, wenn die Rückzahlung zu Lasten von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt (Art. 795b OR). Wurden die Nachschüsse zurückbezahlt, dürfen sie erneut wieder eingefordert werden. Ausscheidende Gesellschafter haften noch während drei Jahren nach ihrem Austritt für die Nachschüsse (Art. 795d Abs. 1 OR). Eine effektive Zahlungspflicht ausgeschiedener Gesellschafter besteht aber nur, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt (Art. 795d Abs. 2 OR).

Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar (Art. 795c OR).

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