Rz. 62
Stirbt ein Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind aus Schweizer Sicht grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Der Nachlass untersteht Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG); eine Rechtswahlmöglichkeit besteht für Schweizer Bürger nach geltendem IPRG nicht.
Rz. 63
Liegen Vermögenswerte in Deutschland, erachtet sich Deutschland unter der EuErbVO aber ebenfalls ganz oder teilweise für den Nachlass zuständig,[80] so dass diesbezüglich ein positiver Kompetenzkonflikt entsteht. Dabei gilt es wiederum zu beachten, dass in Deutschland ergangene Entscheide – mit Ausnahme von solchen, die in Deutschland gelegene Grundstücke betreffen, sowie bei Vorliegen einer gültigen Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimatrechts – in der Schweiz derzeit nicht anerkannt und vollstreckt werden (Art. 96 Abs. 1 IPRG).[81]
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