Rz. 151

Für diese Art des Gemeinschaftskontos ist die Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers gegenüber der Bank charakteristisch, was ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis unter den mehreren Berechtigten voraussetzt. Gerade Ehegatten verabreden im Rahmen einer sog. Erbenausschlussklausel häufig, dass das Vertragsverhältnis beim Ableben eines Kontoinhabers ausschließlich mit dem überlebenden Partner fortgesetzt wird.[247] Auf diese Weise bleibt die Verfügungsmacht über das Konto in jedem Fall erhalten, weil die Gefahr eines Widerrufs durch die Erben nicht besteht. Die Erbenausschlussklausel ist grundsätzlich als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren, unterliegt demnach nicht den erbrechtlichen Formvorschriften, hat aber die Pflichtteile zu wahren.

[246] Zum Folgenden Zobl, S. 1007 ff. m.w.N.; Hamm/Flury, S. 37 f.
[247] Die Zulässigkeit der Erbenausschlussklausel ist umstritten, sie wird aber von der überwiegenden Lehre in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 94 II 167 ff.) bejaht; siehe Zobl, S. 1011.

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