Rz. 131

Während nach bisherigem Recht die Gegenstände nur mittels Singularsukzession übertragen werden konnten, kann nach dem neuen FusG ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger ein Vermögen oder beliebige Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen, ohne die Vorschriften über die Singularsukzession einhalten zu müssen. Dazu wird ein Übertragungsvertrag abgeschlossen, welcher unter anderem ein Inventar der zu übertragenden Gegenstände enthalten muss (Art. 71 FusG). Mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister gehen sämtliche im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Eine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlungen ist nicht nötig (Art. 69 ff. FusG). Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss jedoch ihre Gesellschafter über den Zweck und die Folgen der Vermögensübertragung, den Übertragungsvertrag, die Gegenleistung für die Übertragung sowie die Folgen für die Arbeitnehmer informieren (entweder im Anhang zur Jahresrechnung oder aber an der nächsten Generalversammlung). Betragen die übertragenen Aktiven weniger als 5 % der Bilanzsumme, so entfällt eine Informationspflicht.

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