Rz. 39

Das Stammkapital muss mindestens 20.000 CHF betragen (Art. 773 OR). Der Betrag des Stammkapitals muss zwingend in den Statuten enthalten sein, da diese Angabe im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter von Bedeutung ist. Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber mindestens 100 CHF betragen. Im Falle einer Sanierung kann der Nennwert auf einen Franken herabgesetzt werden (Art. 774 Abs. 1 OR). Bei der Gründung hat jeder Gesellschafter seine Einlage voll zu bezahlen oder durch Sacheinlage zu decken (Art. 777c Abs. 1 OR). Zulässig ist eine Über-pari-Emission, bei der der Ausgabebetrag den Nennwert übersteigt.

 

Rz. 40

Neben den Stammanteilen können Genussscheine herausgegeben werden (Art. 774a OR). Genussscheine können zugunsten von Personen, die mit der GmbH durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind, ausgestellt werden. Die Genussscheine gewähren keine Mitgliedschaftsrechte, sondern nur Vermögensrechte. So können den Berechtigten Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis sowie auf den Bezug neuer Stammanteile verliehen werden (Art. 774a i.V.m. Art. 657 OR).

 

Rz. 41

Ferner ist die Ausgabe von Vorzugsstammanteilen möglich (Art. 799 OR). Durch die Vorzugsstammanteile wird eine besondere Kategorie von Gesellschaftern gebildet. Diesen Gesellschaftern können gegenüber den ordentlichen Gesellschaftern statutarisch festgelegte Vorrechte eingeräumt werden. Die Vorrechte können sich auf die Dividende, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Stammanteile erstrecken (Art. 799 i.V.m. Art. 654 f. OR). Zweck der Vorzugsstammanteile wird oft darin liegen, im Zeitpunkt von Sanierungen Anreize zur Zeichnung neuer Stammanteile zu schaffen oder im Zeitpunkt der Gründung besondere Leistungen zu honorieren.

 

Rz. 42

Die Urkunde über die Zeichnung (Zeichnungsurkunde) muss auf bestehende Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, allfällige Konkurrenzverbote für die Gesellschafter, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen hinweisen (Art. 777a OR).

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