a) Vorbemerkung zur Anerkennung nach schweizerischem IPR

 

Rz. 13

Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gestützt auf Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurde (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG gegeben ist (lit. c). Ob die Spruchbehörde zum Erlass der Entscheidung zuständig war, bestimmt sich nach Maßgabe von Art. 26 IPRG. Gestützt auf diese Bestimmung ist die Zuständigkeit i.S.v. Art. 25 lit. a IPRG begründet,

wenn eine Bestimmung des Besonderen Teils des IPRG sie vorsieht (lit. a, erster Satzteil);
wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (lit. a, zweiter Satzteil);
wenn die Zuständigkeit auf einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung beruht (lit. b);
wenn sich der Beklagte eingelassen hat (lit. c); oder
wenn im Falle einer konnexen Widerklage die Zuständigkeit zur Beurteilung der Hauptklage begründet war (lit. d).
 

Rz. 14

Sämtliche in diesem Beitrag unter dem Titel der Anerkennung ausländischer Entscheidungen gemachten Ausführungen sind im Zusammenhang mit den erwähnten, in den Art. 25–27 IPRG statuierten generellen Anerkennungsvoraussetzungen zu lesen. Die spezifischen Ausführungen zur Anerkennung beziehen sich daher jeweils nur noch auf Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 lit. a, erster Satzteil IPRG. Sie beschränken sich m.a.W. auf die Darstellung der für das fragliche Rechtsgebiet vom IPRG eigens vorgesehenen Anerkennungszuständigkeiten.

b) Grundsatz der Anerkennungsfreundlichkeit

 

Rz. 15

Gemäß Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Wie der Begriff "im Ausland" zu verstehen ist, bleibt allerdings ungewiss. Da der Gesetzgeber eine anerkennungsfreundliche Praxis ermöglichen wollte, ist der Rückgriff auf den seinerzeitigen Expertenentwurf naheliegend,[24] wonach eine Anerkennung immer dann zu erfolgen habe, wenn die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschließung oder nach demjenigen im Wohnsitz-, Aufenthalts- bzw. Heimatstaat eines Ehegatten gültig ist. Ungeklärt ist weiter, ob die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe auch dann in Frage kommt, wenn sie zwar nicht im Eheschließungsstaat, aber im Wohnsitz-, im Aufenthalts- oder im Heimatstaat eines Ehegatten als gültig zustande gekommen qualifiziert wird.[25]

[24] Vgl. Courvoisier in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, Art. 45 IPRG Rn 13; Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, § 2 S. 22 f., m.w.H.
[25] Vgl. zum Ganzen: Widmer Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 45 IPRG Rn 27 ff., m.w.H.

c) Vorbehalt der Umgehung schweizerischen Ehegültigkeitsrechts

 

Rz. 16

Sofern beide Brautleute ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder wenigstens ein Partner das Schweizer Bürgerrecht besitzt und der Eheschluss "in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Ehegültigkeit zu umgehen" (zur Eheungültigkeit siehe Rdn 6), wird der im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung versagt (Art. 45 Abs. 2 IPRG).[26]

[26] Neben diesem spezifisch eherechtlichen Anerkennungsvorbehalt ist auch der in Art. 27 IPRG statuierte allgemeine Vorbehalt des Ordre public zu beachten (siehe Rdn 13).

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