Rz. 123

Das Stimmrecht jedes Gesellschafters bemisst sich nach dem Nennwert seiner Stammanteile, wobei jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme hat (Art. 806 Abs. 1 OR). Das Gesetzt lässt jedoch Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zu. Es können zum Beispiel Höchststimmklauseln eingeführt werden oder die Statuten können vorsehen, dass das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert festgesetzt wird, sodass auf jeden Stammanteil eine Stimme fällt (so genannte Stimmrechtsanteile). Auch zum Katalog der möglichen Abweichungen von der Grundregel zählt die Einführung des in Rdn 122 erwähnten Vetorechtes.

In Art. 806a OR sieht das Gesetz für bestimmte Beschlüsse, bei denen sich Interessenskonflikte zwischen der Gesellschaft und den Betroffenen ergeben könnten, Ausstandsregeln vor. So dürfen Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, nicht über die Entlastung der Geschäftsführer abstimmen. Ein Gesellschafter, der seine Stammanteile abtritt, darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn die Gesellschaft den Erwerb eigener Anteile beschließt. Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstoßen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

Im Falle der Nutznießung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutznießer zu (Art. 806b OR).

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