a) Einzahlungspflicht

 

Rz. 104

Die Gesellschafter sind zur Liberierung ihres Anteils am Stammkapital verpflichtet (Art. 777c OR).

b) Nachschusspflichten

 

Rz. 105

Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Eine statutarisch vorgesehene Nachschusspflicht wird betragsmäßig auf das Doppelte des Nennwertes der Stammanteile beschränkt (Art. 795 Abs. 2 OR). Die Nachschusspflicht wird insofern dem Eigenkapital angeglichen, als Nachschüsse nicht mehr nur zur Deckung von Bilanzverlusten, sondern bei Liquiditätsengpässen sowie statutarisch genau umschriebenen Fällen eingefordert werden können. Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert (Art. 795a Abs. 1 OR). Die Gesellschafter haften dabei nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse und nicht solidarisch für den gesamten nicht liberierten Teil des Stammkapitals (Art. 795 Abs. 3 OR).

 

Rz. 106

Die Einzahlung und die Rückerstattung von Nachschüssen unterstehen besonderen Vorschriften. So ist eine Rückzahlung der Nachschüsse möglich, wenn die Rückzahlung zu Lasten von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt (Art. 795b OR). Wurden die Nachschüsse zurückbezahlt, dürfen sie erneut wieder eingefordert werden. Ausscheidende Gesellschafter haften noch während drei Jahren nach ihrem Austritt für die Nachschüsse (Art. 795d Abs. 1 OR). Eine effektive Zahlungspflicht ausgeschiedener Gesellschafter besteht aber nur, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt (Art. 795d Abs. 2 OR).

Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar (Art. 795c OR).

c) Nebenleistungspflichten

 

Rz. 107

Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises dienen. Gegenstand und Umfang der Nebenleistungspflichten müssen in den Statuten festgelegt werden. Für die nähere Umschreibung kann aber auf ein Reglement der Gesellschafterversammlung verwiesen werden (Art. 796 OR).

Die nachträgliche Einführung von Gesellschafterpflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter (Art. 797 OR).

d) Treuepflicht und Konkurrenzverbot

 

Rz. 108

Das personenbezogene Element der GmbH zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz die Gesellschafter verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die sie bevorteilen und den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen (Art. 803 Abs. 2 OR). Die Statuten können auch umfassende Konkurrenzverbote vorsehen (Art. 803 Abs. 2 i.V.m. Art. 776a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Aufgrund der Revision des Obligationenrechts von 2016 wird voraussichtlich im Jahr 2022 Art. 776a OR aufgehoben. Mit der Aufhebung wird aber keine materielle Änderung bezweckt, da sich der bedingt notwendige Statuteninhalt bereits den materiellen Bestimmungen entnehmen lässt.

Die Gesellschafter können Ausnahmen von der Treuepflicht und einem allfälligen Konkurrenzverbot bewilligen (Art. 803 Abs. 3 OR).

e) Pflicht zum Austreten als Gesellschafter

 

Rz. 109

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die GmbH beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen (Art. 823 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Zusammenwirken mit einem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dadurch kann den in der GmbH meist ziemlich engen persönlichen Beziehungen Rechnung getragen werden. Die Anhebung der Klage setzt einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR).

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei gewisse vorsorgliche Maßnahmen anordnen, wie das Ruhen einzelner oder aller mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten der betroffenen Personen(Art. 824 OR).

 

Rz. 110

Weiter können in den Statuten besondere Ausschlussgründe vorgesehen werden (Art. 823 Abs. 2 OR). Dies setzt jedoch voraus, dass zum Schutz aller Beteiligten die Gründe präzise umschrieben werden. Liegt ein statutarischer Ausschlussgrund vor, entscheidet die Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit über den Ausschluss (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 9 OR).

Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Wertes seiner Stammteile (Art. 825 Abs. 1 OR).

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