Rz. 103

Für das auf die Scheidung anwendbare Recht sieht Art. 61 IPRG vier Anknüpfungen vor: Haben beide Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz, wendet der Richter schweizerisches Recht an. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn nur der Kläger (vgl. Art. 59 lit. a IPRG) oder nur der Beklagte (vgl. Art. 59 lit. b IPRG) in der Schweiz wohnhaft ist, es sei denn, die Ehegatten verfügen über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit.[166] Im letzteren Fall kommt das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zur Anwendung (Art. 61 Abs. 2 IPRG), sofern dieses die Scheidung nicht nur unter außerordentlich strengen Bedingungen oder überhaupt nicht zulässt (Art. 61 Abs. 3 IPRG). Solchenfalls wendet der Richter die lex fori als Ersatzrecht an. Ist ein schweizerisches Gericht schließlich gestützt auf den subsidiären Heimatgerichtsstand (Art. 60 IPRG) mit der Scheidung befasst, wendet es schweizerisches Recht an (Art. 61 Abs. 4 IPRG).

[166] Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 23 Abs. 2 IPRG auf die effektive Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu Rdn 12) abzustellen.

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