Rz. 106

Die güterrechtliche Auseinandersetzung beginnt mit der Rücknahme von Vermögenswerten, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden und der Regelung der zwischen den Ehegatten bestehenden Schulden (vgl. Art. 205 ZGB). Die Rücknahme von Vermögenswerten setzt lediglich die bessere Berechtigung am fraglichen Vermögenswert, also nicht zwingend die Stellung eines Eigentümers, voraus.[176] Miteigentum der Ehegatten an einem Vermögenswert ist nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Im Streitfall wird das gemeinschaftliche Objekt nach gerichtlicher Anordnung körperlich geteilt oder versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Ferner kann derjenige Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert nachweist, dessen ungeteilte Zuweisung gegen volle Entschädigung des anderen Ehegatten verlangen (Art. 205 Abs. 2 ZGB).[177] Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis u.a. bei der Familienwohnung und beim Hausrat Gebrauch gemacht. An einer vor oder während der Ehe erfolgten Übertragung von Vermögenswerten zu Eigentum oder einem beschränkten dinglichen Recht bzw. an der Zession von Forderungen ändert die Scheidung grundsätzlich nichts. Ein Anspruch auf Rückübertragung bzw. -zession besteht deshalb nur dann, wenn ein solcher für den Fall der Scheidung besonders vereinbart worden ist. Zu denken ist vor allem an ein fiduziarisches Rechtsgeschäft. Namentlich besteht mangels spezifischer eherechtlicher Bestimmungen bzw. mangels entsprechender richterlicher Rechtsfortbildung nach schweizerischem Recht keine Grundlage, Schenkungen oder Schenkungsversprechungen über die allgemeinen Regeln von Art. 249 f. OR hinaus zu widerrufen.[178]

[176] Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 181–220 ZGB, Bd. II, Art. 205 ZGB Rn 11.
[177] Zu den Grundsätzen für die Anwendung dieser Regel siehe BGE 119 II, 197 ff. und BGer vom 4.3.2002, 5C.325/2001. Nach zutreffender Auffassung ist Art. 205 Abs. 2 ZGB auch auf Gesamteigentum anzuwenden; vgl. Hausheer/Aebi-Müller in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 205 ZGB Rn 11.
[178] Ein Widerruf ist z.B. bei schwerer Verletzung der gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Pflichten möglich; vgl. dazu BGE 113 II, 252 ff.

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