Rz. 22

Zur Gründung einer GmbH ist die Mitwirkung eines Notars notwendig. Er nimmt die öffentliche Beurkundung vor. In der Schweiz bestimmen die Kantone, wo und auf welche Weise auf ihrem Gebiet die öffentlichen Beurkundungen vorgenommen werden. So ist beispielsweise das Notariatswesen im Kanton Zürich staatlich organisiert; in den Kantonen Zug oder Basel ist das Notariatswesen privaten Personen vorbehalten. Auch die Kosten variieren je nach Kanton stark (vgl. Rdn 28). Die Beurkundung kann auch in einem anderen Kanton vorgenommen werden als im Kanton, in dessen Handelsregister die GmbH eingetragen wird.

Die öffentliche Beurkundung kann auch von einem ausländischen Notar vorgenommen werden, wenn die Urkunde mit einer Bescheinigung der für den Errichtungsort zuständigen Behörden, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden ist, sowie einer Apostille versehen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge