Rz. 126

Eine GmbH kann sich mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vereinigen (Absorptions- oder Kombinationsfusion; Art. 4 lit. a und b FusG). Mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind, kann sie hingegen nur als übernehmende Gesellschaft fusionieren (Absorptionsfusion; Art. 4 lit. c und d FusG).

 

Rz. 127

Wichtig ist, dass im Rahmen einer Fusion die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt bleiben, weshalb den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft ein Anspruch auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt wird (Art. 7 FusG). Den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft kann jedoch auch das Recht eingeräumt werden, zwischen einer Abfindung und den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten zu wählen (Art. 8 Abs. 1 FusG). Ferner können die an der Fusion beteiligten Gesellschaften vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird. Dies bedingt aber eine Zustimmung von mindestens 90 % der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Art. 8 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 FusG).

 

Rz. 128

Jede Fusion setzt einen schriftlichen Fusionsvertrag mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt voraus und bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beteiligten Gesellschaften (Art. 12 ff. FusG). Weiter müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften einen schriftlichen Fusionsbericht verfassen. Darin ist die Fusion rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (Art. 14 FusG). Der Fusionsvertrag, der Bericht und die der Fusion zugrunde liegenden Bilanzen müssen von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 15 FusG). Die geprüften Unterlagen müssen der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 18 FusG). Der Beschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung und ist im Handelsregister einzutragen (Art. 20 f. FusG). Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (Art. 22 FusG). Das Fusionsrecht sieht besondere Bestimmungen für den Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern vor (Art. 25 ff. FusG). Des Weiteren sind Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen und Verschmelzungen zwischen Mutter und vollkommen beherrschten Tochtergesellschaften vorgesehen (Art. 23 ff. FusG).

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