Rz. 122

Im Bereich der 1. Säule[198] (AHV/IV) gilt seit 1997 das Splitting-Modell. Jede versicherte Person[199] hat Anspruch auf eine eigene, individuell berechnete Altersrente. Die während der Ehe erzielten Einkommen zuzüglich allfälliger Betreuungs- und Erziehungsgutschriften werden auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geteilt und je hälftig dem AHV-Konto des Mannes und demjenigen der Frau gutgeschrieben (vgl. Art. 29quinques Abs. 3, Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG). Geschiedene Personen haben unter den in Art. 24a AHVG aufgeführten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, und zwar selbst dann, wenn sich der Verstorbene wieder verheiratet hatte und eine weitere anspruchsberechtigte Person hinterlässt. Für die Anspruchsbegründung ist u.a. das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer wesentlich, worauf in der anwaltlichen Beratung im Falle einer bereits annähernd langen Ehedauer hingewiesen werden sollte.[200]

[198] Zum Drei-Säulen-Prinzip siehe Rdn 71 ff.
[199] Nicht erwerbstätige Verheiratete gelten als versichert, sofern der Ehegatte mindestens den doppelten Minimalbeitrag in der Höhe von gegenwärtig CHF 409 bezahlt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Wird diese Grenze nicht erreicht, muss der nicht erwerbstätige Ehegatte gestützt auf Art. 10 AHVG selbst Beiträge leisten.
[200] Dasselbe gilt im Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge; vgl. Rdn 123 ff. sogleich.

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