Rz. 92

Ausgangspunkt ist, dass Verträge zwischen zwei oder mehr Personen über den Nachlass einer noch lebenden Person ungültig sind (ÄB 17:1). Niemand kann daher seinen eventuellen zukünftigen Erbteil veräußern oder sonst überlassen. Eine vertragliche Regelung einer zukünftigen Erbschaft, sei es durch Gesetz oder Testament, ist daher unwirksam.[89]

 

Rz. 93

Innerhalb gewisser Grenzen können der Erblasser und ein volljähriger Erbe einen schriftlichen Vertrag schließen, in dem der Erbe auf sein Recht als Erbe verzichtet. Ein Minderjähriger darf nicht auf sein gesetzliches Erbe verzichten, auch nicht mit Zustimmung seiner Eltern (FB 15:1), ein Betreuter nur mit Zustimmung seines Betreuers (FB 11:7). Jedoch ist die Zustimmung des Obervormundes notwendig (ÄB 3:9; FB 15:6, Abs. 2). Dem Erben verbleibt sein Pflichtteil, es sei denn,

er hat für seinen Verzicht eine angemessene Entschädigung erhalten;
wenn Eigentum, das seinem Pflichtteil entspricht, durch Testament an seinen (des Erben) Ehegatten fällt;
wenn Eigentum, das seinem Pflichtteil entspricht, an seine gesetzlichen Abkömmlinge oder durch Testament an diese fällt und dem entspricht, was sie als gesetzliche Erben erben würden (ÄB 17:2).
 

Rz. 94

Ein Verzicht bindet auch die Abkömmlinge des Verzichtenden (ÄB 17:2). Ist der Erbfall eingetreten, kann eine vertragliche Vereinbarung über den Nachlass erfolgen.[90]

 

Rz. 95

Nach der EuErbVO können schwedische Staatsangehörige, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (z.B. Deutschland) haben, einen Erbvertrag schließen. Das ist möglich, wenn im Aufenthaltsstaat der Abschluss eines Erbvertrages auch über den Nachlass noch lebender Personen zulässig ist (wie dies z.B. in Deutschland der Fall ist).[91]

Gleichwohl sollten Personen, die nach Schweden ziehen und im Ausland einen dort zulässigen Erbvertrag eingegangen sind, in ihrem eigenen Interesse die Gültigkeit derartiger mitgenommener Erbverträge dann in Schweden nochmals anwaltlich überprüfen lassen.

[89] Saldeen, S. 20.
[90] Håkansson, S. 725; Saldeen, S. 77.
[91] Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, S. 216 ff.

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