Rz. 142

Eheleute können – wie andere Leute auch – Verträge miteinander schließen.

 

Rz. 143

Bei den familienrechtlichen Verhältnissen ist die Vertragsfreiheit in starkem Maße durch die gesetzlichen – oft zwingenden – Regeln beschränkt. Natürlich können die Eheleute untereinander übereinkommen, dass sie an einem bestimmten Ort gemeinsam oder auch räumlich getrennt leben wollen, oder auch darüber, wer die Führung des Haushalts übernehmen soll. Diese zwischenmenschlichen Vereinbarungen können jedoch nicht mit rechtlichen Mitteln erzwungen werden. Auch Übereinkommen von Ehegatten, in denen z.B. ein Ehegatte verspricht, keine Ansprüche auf die spätere gemeinsame Wohnung oder das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu erheben, sind nicht rechtlich bindend.[112]

 

Rz. 144

Bei den vermögensrechtlichen Vereinbarungen hat der Gesetzgeber dem Gedanken des Gläubigerschutzes Rechnung getragen und besonders bei unentgeltlichen Verfügungen zugunsten des Ehegatten, insbesondere bei Insolvenz eines Ehegatten, Regeln zum Schutze der Gläubiger geschaffen. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, eine Rechtshandlung zwischen Ehegatten nach den Regeln der Anfechtung bei Konkursen anzufechten, wenn diese Transaktion zum Schaden der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist vor der Insolvenzanmeldung geschehen ist. Die Anfechtungsfristen hängen vom Typ der Rechtshandlung ab. Sie sind i.d.R. länger bei Rechtshandlungen mit Personen, die dem Schuldner nahe stehen, also nicht nur Eheleuten.[113] Dies kann z.B. auch ein ehemaliger Ehegatte sein.[114] Die Anfechtungsfrist für Transaktionen mit "Nahestehenden" ist i.d.R. drei Jahre. Bei Rechtshandlungen mit Nahestehenden, die die Rechtswidrigkeit der Transaktion und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannten, gilt überhaupt keine Anfechtungsfrist.[115] Bei entgeltlichen Verfügungen gelten i.d.R. die allgemeinen Prinzipien des Schuld- und Sachenrechts. Bei beweglichem Eigentum (lösören) gilt der Eigentumsübergang mit der Übergabe als vollzogen. Dies kann bei einem Zusammenleben der Ehegatten oder Lebenspartner zu Beweisschwierigkeiten führen. Grundstückskaufverträge werden wie Verträge zwischen fremden Personen behandelt.

[112] Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 49 f.
[113] Agell/Brattström, Äktenskap, samboende, partnerskap, S. 134 ff.
[114] NJA 1998, S. 673.
[115] Konkursgesetz 4. Kap. § 5.

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