Rz. 11

Die international privatrechtlichen Vorschriften zur Nachlassabwicklung war für die bis zum 16.8.2015 geltende Rechtslage im 2. Kapitel des IDL geregelt. Ab dem 17.8.2015 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen hierzu in der EuErbVO, welche in Schweden durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen ergänzt werden.

 

Rz. 12

Früher (d.h. nach dem bis zum 16.8.2015 geltenden Recht) war es so, dass, wenn der Verstorbene schwedischer Staatsangehöriger war und keinen Wohnsitz in Schweden hatte, wohl aber Eigentum in Schweden, dieses Vermögen zwingend zur Verwaltung an einen gerichtlich eingesetzten schwedischen Nachlassverwalter (boutredningsman) abzutreten war. Dessen Aufgabe war es, auf die Nachlassabwicklung hinzuwirken. Die verfahrensmäßige Vorgehensweise betreffend die Nachlassfeststellung (bouppteckning), die Nachlassteilung (arvskifte) und die Erbauseinandersetzung hatten nach schwedischem Recht zu erfolgen. Eine derartige Vorgehensweise ist seit dem 17.8.2015 in Fällen, in denen der Erblasser keinen Wohnsitz in Schweden hatte, nicht mehr zwingend und grundsätzlich sogar auch ausgeschlossen, wenn ausländisches Erbrecht auf den (auch in Schweden befindlichen) Nachlass anzuwenden ist. Bei derartigen "Neufällen" wird man nunmehr, soweit es Erblasser betrifft, die bei ihrem Tode ihren gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hatten für den die EuErbVO gilt, vielfach in Schweden (z.B. betreffend zu tätigende Grundstücksumschreibungen: bei der schwedischen Landregisterbehörde Lantmäteriet), ein von der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht des anderen Staates ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen haben. Benötigt man im Rahmen einer Nachlassabwicklung betreffend einen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden ein Europäisches Nachlasszeugnis zur Vorlage in einem anderen Staat, so ist das Europäische Nachlasszeugnis in Schweden bei der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) zu beantragen (Gesetz 2015:417, Kap. 2, § 7).

 

Rz. 13

Kap. 2, § 2 Gesetz 2015:417 regelt nun, dass in dem Falle, dass ein Erblasser keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hatte, jedoch in speziellen gesetzlich umschriebenen Einzelfällen die Nachlasssache gleichwohl in Schweden nach schwedischen Recht zu behandeln und das hinterlassene Eigentum des Erblassers an einen Nachlassverwalter abzutreten ist, das Gericht einen besonderen Nachlassverwalter (särskild boutredningsman) einsetzen soll, Art. 29 EuErbVO. Dieser hat nicht zum Kreis der Nachlassbeteiligten zu gehören und soll auch nicht in anderer Weise von der Nachlassabwicklung abhängig sein. Ein solcher besonderer Nachlassverwalter ist, selbst wenn im Übrigen ausländisches Erbrecht auf den Nachlass anzuwenden ist, auch in den Fällen einzusetzen, wenn der Nachlass in Schweden abzuwickeln ist und das Gesetz es gesondert anordnet, dass ein boutredningsman einzusetzen ist.

 

Rz. 14

Derjenige, der Eigentum eines Verstorbenen in seinem Besitz hat (Erbschaftsbesitzer), soll, falls für den Nachlass kein boutredningsman bestellt ist und auch sonst noch niemand von den Erben oder nahen Angehörigen mit der Nachlassabwicklung befasst wurde, dies der Sozialbehörde unverzüglich melden. Ist der Nachlass von geringem Wert und besteht er hauptsächlich aus Kleidern, geringem Bargeld und Sachen von geringem Wert, kann die Sozialbehörde den Nachlass den Angehörigen aushändigen.

 

Rz. 15

Bei der Nachlassfeststellung, Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung nach Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden brauchen eine solche Feststellung, Teilung und Auseinandersetzung – sollte eine solche überhaupt im Einzelfall noch erforderlich sein – nur das in Schweden befindliche Eigentum zu umfassen.

 

Rz. 16

Innernordisch, d.h. im Verhältnis zu den Staaten Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, sind betreffend Nachlassverwaltung die Vorschriften des dritten Kapitels Gesetz (2015:417) zu beachten. Besonderheiten kann es hier insbesondere bei verfahrensrechtlichen Aspekten der Nachlassverwaltung geben sowie bei der Anerkennung und Vollstreckbarkeit von nordischen Behörden- und Gerichtsentscheidungen.

Ergänzend ist hier bezüglich der internationalen Fragen betreffend die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten (vor allem wenn es um die Berücksichtigung einer Güterteilung (bodelning) anlässlich dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners geht) darauf hinzuweisen, dass seit dem 1.6.2019 nun auch das neugeschaffene Gesetz (2019:234) über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen gilt, mit dem ergänzende Aspekte betreffend die EuGüVO und die EuPartVO in das nationale Recht eingearbeitet wurden.[9] Dieses Gesetz enthält in Kapitel 3 ebenfalls einige Bestimmungen zu den innernordischen Verhältnissen.

 

Rz. 17

In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, die in Staaten ergangen sind, die weder die EuErbVO anwenden noch ...

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