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Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) geregelt sowie nunmehr durch die für Schweden verbindliche Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) und die damit einhergehende Verordnung (EU) 2016/1104 über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EUPartVO), wobei betreffend beide EU-Verordnungen in zeitlicher Hinsicht die Maßgaben von Art. 69 Abs. 1 EUGüVO/EUPartVO zu beachten sind. Hierbei kommt dem Datum 29.1.2019 eine besondere Bedeutung zu, was an anderer Stelle näher erläutert ist. Einhergehend mit dem Inkrafttreten beider EU-Verordnungen ist in Schweden am 1.6.2019 das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält u.a. ergänzende Bestimmungen zu den beiden EU-Verordnungen, besondere Bestimmungen zu den Vermögensverhältnissen von Ehegatten in nordischen Situationen, Bestimmungen zu Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern in internationalen Situationen sowie Bestimmungen zur Registrierung von Rechtswahlverträgen und Bestimmungen zum Wohnsitz beziehungsweise zur Wohnansässigkeit/zum gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) und zu Ersatzzuständigkeiten. Das Gesetz 1990:272 über gewisse internationale Fragen betreffend die Vermögensverhältnisse von Ehegatten (IMF) ist zum 1.6.2019 außer Kraft getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen zum Gesetz 2019:234 findet das IMF jedoch weiterhin Anwendung auf die Fragen zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten, wenn die Ehe vor dem 29.1.2019 eingegangen wurde und die Ehegatten an diesem Tag oder später einen formgültigen Rechtswahlvertrag geschlossen haben oder wenn vor dem 29.1.2019 betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde sowie bezüglich der innernordischen Rechtsverhältnisse.[2]

[2] Vgl. insb. Ziff. 3–5 der Übergangsbestimmungen zu Gesetz 2019:234.

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