Rz. 129

Da jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet, ist er auch für seine Verbindlichkeiten verantwortlich (ÄktB 1:3). Die Vollstreckung kann also auch in Vermögen erfolgen, das zum Giftorätts-Vermögen des Schuldners gehört, nicht aber in seinen evtl. Teilungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der Teilungsanspruch besteht nur bei Scheidung oder Tod. Sind die Eheleute eine Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen, haften sie gesamtschuldnerisch. Derjenige, der in Anspruch genommen wird, hat im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.[102] Erfolgt die Vollstreckung in Vermögen, das dem anderen Ehegatten ganz oder teilweise gehört, ist dieser dafür beweispflichtig. Im Übrigen ist bei beweglichen Sachen, vor allem im Zusammenhang mit dem Hausrat und der Arbeit des Schuldners, vieles von einer Vollstreckung ausgenommen.[103]

[102] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 653.
[103] Utsökningslagen 5. kap. § 1.

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