Rz. 109

Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende keine Vollmacht, um sich von einem anderen vertreten zu lassen und ist kein god man (Betreuer, Bevollmächtigter oder Vormund) für ihn eingesetzt, so kann der andere Ehegatte – falls die Eheleute zusammenleben – gem. ÄktB 6:4 ihn vertreten, wenn Mittel zum Unterhalt der Familie fehlen. Der andere Ehegatte ist dann befugt, im notwendigen Umfang Einkünfte des anderen Ehegatten einschließlich des Abhebens von dessen Konto für den Familienunterhalt zu verwenden. Nicht erlaubt ist ihm auch in diesem Fall, Eigentum des Erkrankten bzw. Abwesenden zu verkaufen oder zu verpfänden.[61] Die Verfügungen des handelnden Ehegatten sind für den Kranken oder Abwesenden bindend, auch wenn tatsächlich die Mittel für den Unterhalt nicht notwendig waren, es sei denn, der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Bedarf nicht vorlag (ÄktB 6:4 Abs. 2).

 

Rz. 110

Handelt ein Ehegatte mit Vollmacht, so erlischt diese bei Widerruf oder auch, wenn der Vertretene die Fähigkeit des Widerrufs durch Tod oder Demenz verliert.[62]

[61] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 649.
[62] Nyström, Familjens Juridik, S. 44.

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