Rz. 46

Während die IPR-rechtliche Rechtslage betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (insbesondere Güterstand) früher im Gesetz 1990:272 (IMF) geregelt war, wurde nunmehr dieser Rechtskreis ungefähr zeitgleich mit dem Inkrafttreten der EUGüVO und der EUPartVO durch das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen neu geregelt. Das nun aufgehobene IMF ist jedoch noch anzuwenden auf die Altfälle, die vom Gesetz 2019:234 nicht umfasst sind.

 

Rz. 47

Was die Möglichkeit der Eheleute (und registrierten Lebenspartner) bzw. zukünftigen Eheleute betrifft, durch schriftlichen Vertrag das Recht eines bestimmten Staates für ihre Vermögensverhältnisse zu berufen (sog. Rechtswahlverträge), verweist das Gesetz 2019:234 in Kap. 2 § 2 zunächst auf Art. 23 EUGüVO und Art. 23 EUPartVO sowie auf das 16. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk), in dem in Schweden u.a. Skatteverket als zuständig für erforderliche Registrierungen benannt wird. Sog. Rechtswahlverträge, die früher in Schweden nicht registrierungsfähig waren und bei denen auch keine Registrierung erfolgen konnte, sind nunmehr gem. Kap. 6 § 1 Gesetz 2019:234 bei Skatteverket zum dort geführten Eheregister zu registrieren. Wurde ein solcher Rechtswahlvertrag von zwei Ehewilligen vor der Eingehung der Ehe geschlossen, so wird dieser mit Eingehung der Ehe gültig, sofern er binnen einen Monats nach Eheschließung bei Skatteverket zur Registrierung eingereicht wird. Erfolgt die Eingabe bei Skatteverket erst zu einem späteren Zeitpunkt, so beginnt die Gültigkeit des Rechtswahlvertrags am Tag der Eingabe bei Skatteverket.

 

Rz. 48

In Schweden, soweit Schweden das Land des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten oder aber zumindest eines Ehegatten ist, hat ein Rechtswahlvertrag schriftlich abgefasst zu sein und er ist von beiden Ehewilligen bzw. Ehegatten zu unterzeichnen. Außerdem hat ein Rechtswahlvertrag das Eigentum der Ehegatten in seiner Gesamtheit zu umfassen. Es ist also nicht möglich, dass man für verschiedene Vermögensgüter ein unterschiedliches Recht beruft. Die Ehegatten können als auf ihre ehelichen Vermögensverhältnisse anwendbares Recht das Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags angehört oder in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat.

 

Rz. 49

Inwieweit bei Abschluss eines Rechtswahlvertrags ggf. noch weitere Formerfordernisse zu beachten sind, richtet sich nach Art. 23 EUGüVO. Insbesondere wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schweden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. in Deutschland) haben, sind ggf. zusätzliche Formvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beachten (z.B. notarielle Beurkundung).

 

Rz. 50

Sofern Ehegatten keine Rechtswahlvereinbarung betreffend ihre Vermögensverhältnisse treffen, bestimmt sich das auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbare Recht nach Art. 26 EUGüVO.

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