Rz. 41

Die Regelungen über gesetzliches und testamentarisches Erbrecht sind im Erbgesetzbuch (1958:637, Ärvdabalken – ÄB) zu finden, das wiederholt in vielerlei Hinsicht novelliert bzw. modifiziert worden ist. 1969 erhielt das nichteheliche Kind volles Erbrecht. 1981 wurden die Vorschriften über die Schulden des Verstorbenen neu geregelt, 1988 die Bestimmungen über das Erbrecht des Ehegatten vor den gemeinsamen Kindern.

 

Rz. 42

Voraussetzung für ein Erbe ist, dass jemand gestorben oder für Tod erklärt worden ist. Dass der Tod eingetreten ist, hat nach § 2 des Gesetzes 1987:269 ein Arzt "in Übereinstimmung mit der Wissenschaft und seiner anerkannten Erfahrung" festzustellen.[13] Wie im deutschen Recht gibt es eine Rangordnung der Erben.[14]

[13] Lag 1987:269 om kriterer för bestämmande av mäniskans död.
[14] Erbe: "arvingar" sind in der schwedischen Rechtssprache nur gesetzliche Erben. Testamentserben werden "testamentstagare" genannt. "Arvsordning" steht für die gesetzliche Erbfolge (siehe hierzu Carsten, S. 15–18, der sehr gut die schwedische Terminologie erklärt).

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