Rz. 144

Im Buchführungsgesetz ist vorgeschrieben, dass jeder, der zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes verpflichtet ist, diesen auch nach den Regeln des Jahresabschlussgesetzes veröffentlichen lassen muss.[178] Innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung sind der Rechenschaftsbericht mitsamt dem Prüfungsvermerk und dem Protokoll der Hauptversammlung in Form von beglaubigten[179] Kopien beim Gesellschaftsregisteramt einzureichen.[180] Nach Einreichung sind diese Unterlagen öffentlich, d.h. jedermann zugänglich.

 

Rz. 145

Bei Verstoß gegen die Publizitätspflichten verhängt das Gesellschaftsregisteramt Ordnungsgelder (förseningsavgifter) nach Maßgabe von Kap. 8 §§ 5 ff. ÅRL. Darüber hinaus gilt für die Verwaltungsräte säumiger Gesellschaften, dass sie persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, die entstanden sind, nachdem die Gesellschaft 15 Monate nach Ende eines Geschäftsjahres die oben genannten Unterlagen nicht eingereicht hat.[181] Die persönliche Haftung kann dadurch vermieden werden, dass das betreffende Verwaltungsratsmitglied beweist, dass ihn an der verspäteten Einreichung kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist in der Regel doch nur schwer zu führen.

[178] Kap. 6 §§ 1, 2 BFL, Kap. 8 ÅRL
[179] Gemeint ist hier nicht die notarielle Beglaubigung, sondern die Beglaubigung durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder durch den Geschäftsführenden Direktor.
[180] Kap. 8 § 3 ÅRL.
[181] Kap. 8 § 12 ÅRL.

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