I. Inländische Zweigniederlassungen

 

Rz. 155

Seit etwa fünfzig Jahren ist es in Schweden möglich, geschäftlich tätig zu sein, ohne eine Tochtergesellschaft zu unterhalten. Diese Zweigniederlassungen werden im Gesetz über ausländische Filialen ("Filialgesetz") geregelt.[185] Im Vergleich zur Gründung von Tochter-(Aktien-)Gesellschaften wird von dieser Möglichkeit in den letzten Jahren immer mehr Gebrauch gemacht. Vor allem werden Vertriebsorganisationen mit einer Kapitalgesellschaft in einem der skandinavischen Länder und Filialen in den jeweils übrigen nordischen Ländern etabliert, was organisatorische Einsparungen gegenüber einer Mehrzahl von Ländergesellschaften mit sich bringt.

 

Rz. 156

Eine Filiale muss auch beim schwedischen Gesellschaftsregisteramt eingetragen werden.[186] Ein Unternehmen darf nur eine Filiale in Schweden gründen. Es ist jedoch möglich, dass sie durch mehrere Niederlassungen in verschiedenen Orten tätig ist. Es ist auch zulässig, dass eine ausländische Gesellschaft nebeneinander sowohl durch eine Tochtergesellschaft und selbst, in Form einer Filiale in Schweden Geschäfte tätigt. Da eine Filiale kein eigenes Aktienkapital besitzt, haftet das ausländische Unternehmen für alle Schulden, die in Schweden durch die Geschäftstätigkeit entstehen. Das Unternehmen und die Filiale gehören dementsprechend zur selben Vermögensmasse (förmögenhetsmassa). Die Filiale muss die vollständige Firma des Unternehmens mit dem Zusatz "Filiale" führen, wobei auch die Nationalität des Unternehmens genannt werden muss.[187] Die Niederlassung wird als eigenes steuerrechtliches Subjekt in Schweden behandelt und muss deshalb eine eigene Buchführung unterhalten.[188] Der Geschäftsführende Direktor der Filiale, welcher nicht identisch mit dem Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens sein muss, ist u.a. dafür verantwortlich, dass für die Filiale ein Abschlussprüfer bestellt wird und dass dieser eine Kopie des Jahresabschlusses erhält.[189]

[185] Lag (1992:160) om utländska filialer m.m.
[186] § 15 Lag om utländska filialer.
[187] § 5 Lag om utländska filialer.
[188] §§ 11–13 Lag om utländska filialer.
[189] §§ 12,13 Lag om utländska filialer.

II. Ausländische Zweigniederlassungen

 

Rz. 157

Das schwedische Gesellschaftsrecht begrenzt nicht die Möglichkeit eines schwedischen Unternehmens, eine Filiale im Ausland zu gründen. Es ist z.B. nicht vorgeschrieben, dass der Beschluss darüber von einem bestimmten Organ im Unternehmen zu fassen ist. Ein Beschluss des Verwaltungsrates dürfte deshalb ausreichend sein, um eine Niederlassung im Ausland zu gründen. Die Satzungen schwedischer Aktiengesellschaften enthalten nur in Ausnahmefällen ausdrückliche Bestimmungen darüber, ob die Gesellschaft Niederlassungen gründen darf. Der Umstand, dass eine entsprechende Regelung fehlt, dürfte der Gründung einer Niederlassung im Ausland nicht entgegenstehen.

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