Rz. 78

Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse werden durch einen Auszug aus dem Gesellschaftsregister nachgewiesen. Neue oder veränderte Eintragungen gelten ab der Veröffentlichung im Post- och Inrikes Tidningar als bekannt. Eine Ausnahme gilt bis zum 16. Tag nach der Veröffentlichung, wenn jemand beweisen kann, dass die veröffentlichten Angaben ihm nicht bekannt sein konnten. Bevor die Veröffentlichung erfolgt ist, kann sich die Gesellschaft nicht auf die neuen Umstände berufen, es sei denn, die Gesellschaft kann beweisen, dass die neuen Umstände dem Dritten bekannt waren.[65] Anfragen zu den neuesten Eintragungen sind telefonisch und online erhältlich. Auszüge aus dem Gesellschaftsregister sind standardisiert und beinhalten immer die gleichen Informationen. Das Gesellschaftsregister wird elektronisch geführt und die Auszüge beinhalten lediglich die aktuellen Angaben. Historische Informationen sind separat erhältlich.

[65] Kap. 27 § 4 ABL.

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