Rz. 70

Die Verordnung über die Aktiengesellschaft (Aktiebolagsförordningen) enthält praktische Vorschriften über die Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Gesellschaftsregister, u.a. dazu, welche Anlagen dem Gesellschaftsregister vorzulegen sind. Die Anlagen müssen die in dem Aktiengesellschaftsgesetz vorgeschriebene Form haben, z.B. muss aus Protokollen hervorgehen, dass die Beschlüsse vorschriftsgemäß gefasst worden sind und dass die Personen, die unterschrieben haben, unterschriftsberechtigt waren. Das schwedische Recht kennt keine notariellen Formvorschriften. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Hauptversammlungen, auch wenn sie über Satzungsänderungen beschließen, müssen nicht notariell beurkundet werden. Üblich ist dagegen, dass ein Protokoll von einem Schriftführer erstellt, vom Vorsitzenden der Versammlung und von mindestens einem weiteren Protokollprüfer unterzeichnet wird. Das entspricht alten germanischen Formvorschriften, wonach zwei Zeugen die Echtheit des Dokuments durch ihre Unterschrift bezeugen.

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