Rz. 68

Bei der Gründung der Gesellschaft wird die Satzung beim Gesellschaftsregisteramt eingereicht. Sobald die Satzung geändert wird, muss die neue Version eingereicht werden. Das Gesellschaftsregister enthält weiter Angaben (Namen, Anschrift, Geburtsdatum) über die Verwaltungsratsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, den Geschäftsführenden Direktor, den Abschlussprüfer, die Zeichnungsberechtigungen, das Aktienkapital sowie die Adresse der Gesellschaft. Für den Fall, dass ein stellvertretender Geschäftsführender Direktor oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist, werden deren Namen ebenfalls eingetragen. Änderungen sind unverzüglich dem Gesellschaftsregisteramt mitzuteilen. Änderungen des Verwaltungsrates sind erst wirksam, wenn die Änderungsanmeldung bei dem Gesellschaftsregisteramt eingegangen ist.

 

Rz. 69

Für die Anmeldungen an das Gesellschaftsregisteramt ist die Gesellschaft verantwortlich. Allerdings ist auch eine Person, die von einer Anmeldung betroffen ist, berechtigt, die Anmeldung selbst einzureichen. Das Gesellschaftsregisteramt stellt Formblätter zur Verfügung, deren Anwendung jedoch nicht zwingend ist.

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