Rz. 35

Die Satzung muss in schwedischer Sprache abgefasst sein. Das Gesellschaftsregisteramt erlaubt es, dass eine Übersetzung im gleichen Dokument aufgeführt ist. Die Übersetzung wird nicht überprüft und nicht eingetragen, sie kann jedoch zusammen mit dem schwedischen Original von einem unbeteiligten Dritten eingesehen werden.

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