Rz. 101

Die Fusionsrichtlinie 2005/56/EG ist zum 15.2.2008 in Schweden umgesetzt worden. Seitdem kann eine schwedische Aktiengesellschaft an einer grenzüberschreitenden Fusion mit einer "entsprechenden juristischen Person" teilnehmen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat. Mit "entsprechender juristischen Person" sind jedoch nur Kapitalgesellschaften gemeint, so dass z.B. eine Fusion zwischen einer schwedischen Aktiengesellschaft und einer deutschen OHG oder KG nicht möglich ist. Die Richtlinie gibt vor, dass so weit wie möglich das jeweilige nationale Recht für innerstaatliche Verschmelzungen gelten soll. Dieser Ansatz ist in Schweden gesetzestechnisch so umgesetzt, dass in Kap. 23 § 36 ABL diejenigen Vorschriften des schwedischen nationalen Umwandlungsrechts aufgezählt sind, die auch für grenzüberschreitende Fusionen gelten, und die nachfolgenden Kap. 23 §§ 37 bis 51 ABL nur die Besonderheiten der grenzüberschreitenden Fusion regeln.

 

Rz. 102

Gesetzessystematik und inhaltliche Regelungen entsprechen weitgehend derjenigen nach deutschem Recht (§§ 122a ff. UmwG). Demnach kommen im Verfahren das schwedische und das jeweilige ausländische Recht parallel zur Anwendung. Maßgebliches Dokument ist auch hier der Fusionsplan, den der Verwaltungsrat der an der Fusion teilnehmenden schwedischen Gesellschaft gemeinsam mit dem entsprechenden Organ der ausländischen Gesellschaft erstellt und ihn dann beim Gesellschaftsregisteramt einreicht. Bei einer Kombination ist der Fusionsplan gleichzeitig Gründungsurkunde, wenn die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz in Schweden haben soll.[104]

 

Rz. 103

Die Hauptversammlung der Gesellschaft muss dem Fusionsplan zustimmen, wobei diese Zustimmung auch unter der Bedingung einer späteren Zustimmung zur Festlegung der Arbeitnehmermitbestimmung in der übernehmenden (oder neuen) Gesellschaft erteilt werden kann. Die Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind – wie etwa auch im deutschen Recht – komplex.[105]

 

Rz. 104

Der förmliche Vollzug erfolgt schließlich in einem zweistufigen Registerverfahren: Hat die übernehmende (oder neue) Gesellschaft ihren Sitz in Schweden, muss zunächst die beteiligte ausländische Gesellschaft das dortige Registerverfahren durchführen und dann eine Bescheinigung der zuständigen Registerbehörde über dessen ordnungsgemäßen Abschluss vorlegen. Erst dann kann das schwedische Gesellschaftsregisteramt die Fusion eintragen.

[104] Kap. 23 § 37 ABL.
[105] Lag (2008:9) om arbetstagares medverkan vid gränsöverskridande fusioner.

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