Rz. 93

Ein spezielles Umwandlungsgesetz gibt es in Schweden nicht. Das schwedische Gesellschaftsrecht sieht folgende Möglichkeiten einer Umwandlung, d.h. einer Änderung der Gesellschaftsform bei fortbestehender Identität der Gesellschaft, vor:

die Umwandlung einer privaten in eine Publikums-AB bzw. einer Publikums-AB in eine private AB nach dem ABL und
die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft.

Die Umwandlung einer Personengesellschaft, z.B. einer Handelsgesellschaft (vergleichbar einer OHG), in eine Aktiengesellschaft ist nicht vorgesehen. Die kann nur durch Übertragung des Vermögens in eine neu gegründete Aktiengesellschaft erfolgen, wobei dann aber die Rechtspersönlichkeit wechselt und eventuell negative steuerrechtliche Folgen zu beachten sind.

 

Rz. 94

Die Umwandlung von Aktiengesellschaften ist in Kap. 26 ABL geregelt. Möglich sind die Umwandlung einer privaten in eine Publikums-AB sowie der umgekehrte Fall. Im Fall einer Umwandlung behält die Gesellschaft ihre Aktiva und Passiva. Eine Zustimmung der Gläubiger ist daher nicht erforderlich. Die unveränderte juristische Identität der Gesellschaft kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie ihre Organisationsnummer behält.

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