Rz. 1

Der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen steht zwar unter der besonderen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG; es überlässt allerdings dem Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs in den jeweils einschlägigen Prozessordnungen.[1] Als Ausgestaltung dieser Vorgabe beinhaltet die FGO ein umfassendes Regelungsregime für die Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit. Seine verfassungsrechtlichen Grenzen findet diese Ausgestaltung nur darin, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und er auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.[2] Derartige überzogene Anforderungen stellt die FGO jedoch nicht auf.[3] Wie auch nach dem Prozessrecht anderer Gerichtsbarkeiten ist nach der FGO für gerichtliche Verfahren grundlegend zwischen der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrags und dessen Begründetheit zu unterscheiden.

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