Rz. 37a

Der Zollkodex, der ab 1.1.1994 an die Stelle des ZollG getreten und zwischenzeitlich grundlegend überarbeitet worden ist, kennt eine weit verzweigte und sichernde Regelung von meist mehreren Zollschuldnern. Deswegen enthält der ZK im Gegensatz zum früheren ZollG nicht mehr einzelne Haftungsregelungen. Nur der Bürge gemäß Art. 183 ZK, der nach Art. 195 ZK sich gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet, kann noch als Haftender angesehen werden.[1] Diese Haftung ist allerdings als vertragliche Haftung zu behandeln.[2] Im Übrigen gelten für die wenigen Fälle, die neben den vielfältigen Zollschuldvorschriften noch übrig bleiben, die Haftungsregelungen der AO sowie der über § 191 AO anwendbaren Bestimmungen anderer Gesetze.[3] Diese sind auch auf die Verbrauchsteuern anzuwenden, deren Gesetze ab 1.1.1993 keine Verweisungsvorschriften mehr enthalten.

[1] Wolffgang, in Witte, ZK, Vor Art. 201 Rz. 10.
[3] Ebenso Alexander, in Witte, ZK, Art. 232 Rz. 23; Jatzke, in Gosch, AO/FGO, Vor §§ 69–77 AO Rz. 15.

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