Rz. 65b

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der in § 22 InsO ausdrücklich vorgesehen ist, enthält die InsO keine besondere Haftungsnorm. Hier kann im Gegensatz zu früher beim Sequester nicht vom Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden, sondern es muss durch Umkehrschluss auf das Fehlen einer Haftungsregelung neben § 69 AO geschlossen werden. Das ergibt sich auch daraus, dass die wesentlichen Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht bestimmt werden sollen.[1]

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