Rz. 63

Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die dabei entstehende Gesellschaft auch ohne Firmenfortführung für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers.[1] Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss ist nach § 28 Abs. 2 HGB möglich.

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