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Die Aufgaben der Finanzverwaltung sind nach Art. 108 GG auf Bund und Länder verteilt. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben im Rahmen der EGen werden durch Bundesfinanzbehörden[1], die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.[2] Aufgrund von Art. 108 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 GG hat der Bundesgesetzgeber den Aufbau dieser Behörden durch das FVG[3] geregelt.

Das Prinzip der Aufgabentrennung zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden wird durch Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG durchbrochen. Dieser erlaubt es, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden bei der Verwaltung der Steuern und die wechselseitige Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Bund und Ländern vorzusehen.[4] Von dieser Möglichkeit ist z. B. durch die vorübergehende Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Landesfinanzbehörden in der Zeit v. 1.7.2009 bis zum 30.6.2014[5], vor allem aber durch die Übertragung einer Vielzahl von Aufgaben auf das Bundeszentralamt für Steuern[6] Gebrauch gemacht worden. Zur Erfüllung der ihm durch § 5 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 18 Buchst. a-d, f und g und Nr. 20 zugewiesenen Aufgaben[7] bedient dieses sich im Wege der Organleihe der in § 6 Abs. 2 Nr. 6–8 AO bezeichneten Dienststellen der Sozialversicherungsträger.

[3] In der Neufassung v. 4.4.2006, BGBl I 2006, 846, 1202, zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[7] Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Abschnitt X des EStG, Weiterleitung bzw. Sammlung, Auswertung und Weitergabe der nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 10a Abs. 5 und § 22a EStG zu übermittelnden Daten, Erhebung des Verspätungsgelds nach § 22a Abs. 5 EStG, Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des EStG, Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG sowie Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG.

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