Rz. 48

Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgebend, der im Handelsregister angegeben ist. Das gilt auch im Fall der Erhöhung der Einlage.

Erbracht ist die Einlage, wenn sie eingezahlt worden ist. Die Verrechnung mit einer gegen die KG bestehenden Forderung ist möglich. Sie bedeutet jedoch dann keine volle Erbringung der Einlage, wenn die Forderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der KG nicht als voll gültig anzusehen ist.[3] Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Stundung oder ein Erlass der Einlage wirken nicht gegenüber den Gläubigern.[4] Für Leistungen in Fällen, in denen in der KG als persönlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine OHG oder KG mit natürlicher Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, vgl. § 172 Abs. 6 HGB.

 

Rz. 49

Soweit die Einlage wieder zurückgezahlt wird, lebt die Haftung wieder auf.[5] Die Entnahme von Gewinnanteilen lässt die Haftung i. d. R. nicht aufleben. Ebenso wenig bedeutet das Absinken des Kapitalanteils des Kommanditisten unter den Betrag seiner Einlage eine Rückzahlung, wenn dies durch Verluste geschieht. Ist allerdings der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Einlagen gesunken und entnimmt er sodann anfallende Gewinnanteile, so tritt seine Haftung ein. Ohne Haftungsrisiko kann er Entnahmen also erst wieder dann tätigen, wenn sein Kapital wieder die Einlage überschritten hat, und zwar dann auch nur in Höhe des Überschreitens.[6] Eine Herabsetzung der Einlage wirkt nur gegenüber den danach entstehenden Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist hierfür die Eintragung in das Handelsregister.[7]

 

Rz. 50

Vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister haftet im Fall der vorherigen Aufnahme der Geschäfte jeder Kommanditist unbeschränkt wie der Komplementär.[8] Ausgenommen hiervon ist die Haftung, wenn dem Gläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war. Außerdem scheidet die unbeschränkte Haftung dann aus, wenn die werdende KG kein Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB ausübt, sondern unter § 2 HGB fällt. In diesem Fall tritt nur eine auf die Einlage beschränkte Haftung ein.[9] Die im Übrigen eintretende Haftung für die Zeit vor der Eintragung gilt auch für die GmbH & Co. KG, da nicht unterstellt werden kann, dass in solchen Fällen alle anderen Gesellschafter außer der GmbH Kommanditisten sind.[10] Eine Aufnahme der Tätigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn die Gesellschaft nach außen irgendwie handelnd hervorgetreten ist, und wenn auch nur gegenüber einem einzelnen Kunden oder einer einzelnen Behörde.[11]

 

Rz. 51

Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so haftet er auch für die früheren Verbindlichkeiten der Gesellschaft[12], und zwar beschränkt auf seine Einlage. Diese Beschränkung gilt noch nicht für die Zeit zwischen dem Eintritt in die Gesellschaft und der Eintragung.[13] Vor der Eintragung kann eine Beschränkung nicht wirksam sein. Daher empfiehlt es sich, den Eintritt erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam werden zu lassen.[14] Das Gleiche gilt nach § 28 HGB, wenn der Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt und dadurch eine KG zustande kommt. Übernimmt ein in eine KG eintretender Kommanditist durch Abtretung an ihn den Gesellschaftsanteil eines bisher beteiligten Kommanditisten und hatte dieser die Einlage bezahlt und nicht zurückgezahlt erhalten, so haftet er den Gläubigern der Gesellschaft auch dann nicht, wenn im Handelsregister kein auf die Rechtsnachfolge hinweisender Vermerk eingetragen ist.[15] Dafür haftet der Rechtsvorgänger. Der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann die Kommanditistenstellung durch Eintragung ins Handelsregister wirksam werden lassen. Die h. M. billigt ihm hierfür eine Denkfrist als Schonfrist zu.[16] Für den Fall der Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft (einer KG) stellt die Rspr. allein auf erbrechtliche Regeln ab.[17]

Die Haftung des Kommanditisten mit der nicht geleisteten oder zurückgezahlten Einlage bleibt auch bei seinem Ausscheiden bestehen.[18] Dies gilt auch für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bei sog. Publikums-KG. Maßgebend ist, ob der der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegende Primäranspruch vor dem Ausscheiden entstanden ist. Das ist der Fall, wenn die Rechtsgrundlagen für den Anspruch vor dem Ausscheidungszeitpunkt gelegt worden sind.[19] Zur Verjährung vgl. Rz. 45. Für den einzigen Komplementär einer KG, der als solcher aus der KG ausscheidet, ihr Kommanditist wird und als Geschäftsführer der nun statt seiner persönlich haftenden GmbH tätig wird, soll bis 18.3.1994 die Haftung aus § 159 HGB abzuleiten gewesen sein...

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