Rz. 45b

Seit dem 1.7.1995 können Freiberufler nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744 sich in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisieren. Diese Gesellschaft ist keine juristische Person, hat jedoch – ähnlich wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG – eine Teilrechtsfähigkeit.[1] Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Hierfür sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG die §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden. Ihre Haftung tritt sowohl für Steuerschulden der Partnerschft (z. B. an USt, in Ausnahmefällen auch für GewSt) als auch für ihre Haftungsschulden (z. B. aus LSt) ein. Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, nur sie den Gläubigern für berufliche Fehler neben der Partnergesellschaft.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013[2] ist eine weitere Beschränkung der Haftung ermöglicht worden. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist keine Kapitalgesellschaft oder juristische Person. Sie ist insbesondere nicht wie die GmbH zu behandeln.

Eine Haftungsbeschränkung kann außerdem durch Gesetz für einzelne freie Berufe hinsichtlich der Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung derart vorgesehen werden, dass bei einer Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränkt wird.[3] Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung kann sich trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nur auf das Verhältnis der Partnerschaft gegenüber Vertragspartnern (Mandanten, Klienten, Patienten) beziehen, nicht dagegen auf das Verhältnis zum Fiskus. Die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen für Steuerberater[4], Wirtschaftsprüfer[5] und Rechtsanwälte[6] sehen solche Haftungsbeschränkungen vor, die sich nicht auf die Haftung aus dem Steuerschuldverhältnis beziehen können.

Beim Ausscheiden eines Partners aus der Partnerschaft gilt die zeitliche Nachhaftungsbegrenzung von fünf Jahren.[7]

[1] § 7 Abs. 2 PartGG verweist hierzu auf § 124 HGB; vgl. näher Lenz, MDR 1994, 741.
[2] BGBl I 2013, 2386.
[6] §§ 51, 51a BRAO.
[7] § 10 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 160 HGB.

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