Leitsatz

Aus der im Jahre 2003 geschiedenen Ehe der Parteien waren mehrere Kinder hervorgegangen, von denen eines bereits volljährig war. Im Verbundurteil war die elterliche Sorge für die Kinder auf den Kindesvater allein übertragen worden. Die Kindesmutter begehrte die Regelung des Umgangs mit den minderjährigen Kindern, die ihr von dem Kindesvater seit dessen Übernahme der Kinder im Mai 2002 verwehrt wurde.

Die Kindesmutter litt seit mehreren Jahren an Alkoholabhängigkeit mit psychosozialen und somatischen Auswirkungen. Sie war wiederholt wegen akuter Rauschzustände und Vergiftungserscheinungen stationär aufgenommen wurden und hatte sich von Oktober 2003 bis Januar 2004 und - nach erneuter Rückfälligkeit - von Ende November bis Ende Dezember 2004 jeweils einer stationären Entwöhnungsmaßnahme unterzogen. Sie befand sich weiterhin in hausärztlicher sowie verhaltenstherapeutischer Betreuung, ging einer geregelten Berufstätigkeit nach und war wieder verheiratet.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Kindesmutter Umgang mit den Kindern in Abwesenheit des Vaters unter Betreuung des Kinderschutzbundes und nach Maßgabe der dortigen Empfehlungen gewährt. Zugleich wurde ihr ab Januar 2005 die Vorlage monatlicher ärztlicher Befunde betreffend die Alkoholproblematik auferlegt.

Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein und verfolgte im zweiten Rechtszug den vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts der Mutter.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine Neuanbahnung des Kontakts der Mutter mit den betroffenen Kindern im Wege des begleiteten Umgangs eröffnet.

Das Umgangsrecht könne eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle der Kinder erforderlich sei. Solle dies für längere Zeit oder gar auf Dauer geschehen, müsse anderenfalls das Kindeswohl gefährdet sein. Unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls erforderlich. Dabei sei davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehöre. Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB könne nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindels vorliege.

Im vorliegenden Fall erschienen die von dem erstinstanzlichen Gericht angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet und ausreichend, um einer angesichts der langjährigen, durch zahlreiche Rückfälle geprägten Alkoholerkrankung der Kindesmutter nicht ganz auszuschließenden Kindeswohlgefährdung vorzubeugen. Unter Anleitung und Begleitung durch therapeutische und pädagogische Fachkräfte solle im Rahmen einer kontinuierlichen und kritischen Auseinandersetzung mit der Kindesmutter ein tragfähiges Umgangskonzept erarbeitet werden, das zur Vorbereitung einer möglichen Wiederannäherung zwischen Mutter und Kindern dienen solle.

Auch die betroffenen Kinder ständen einem Umgang mit ihrer Mutter nicht ablehnend oder sogar positiv gegenüber. Die Therapie der in ihrer Persönlichkeit und ihren Lebensumständen offensichtlich wieder gefestigten Kindesmutter scheine sich im Übrigen erfreulich zu gestalten. Als besondere Motivation könne hier gerade auch die greifbare Perspektive der Wiedereröffnung des Umgangsrechts für sie mit den Kindern wertvoll sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2006, 11 UF 60/06

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