Fühlt sich ein Straßenanlieger durch Lichteinwirkungen von gemeindlichen Straßenlaternen über die Maßen gestört, kann er seine Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten mit der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage gegen die Gemeinde (§ 1004 Abs. 1 BGB analog) geltend machen.

Ein Anspruch auf Versetzen einer Straßenlaterne scheitert nach der Rechtsprechung in aller Regel aber am Gegenargument der Ortsüblichkeit der Straßenbeleuchtung.[1]

Beim Anspruch auf Anbringen von Abschirmeinrichtungen ist zu differenzieren. Geht es um den Lichteinfall in Wohnräume, der durch einfache Hilfsmittel abgewehrt werden kann oder als gering einzustufen ist, wird von der Rechtsprechung eine erhebliche Belästigung und damit ein Abwehranspruch verneint.[2] Ist andererseits in Folge der Blendwirkung einer Straßenlaterne die Nutzung eines Balkons als Bestandteil des schutzwürdigen Außenwohnbereichs über Gebühr eingeschränkt, kann ein Anspruch auf Anbringen von Abschirmeinrichtungen ausnahmsweise begründet sein.[3]

[1] VGH Kassel, Urteil v. 26.4.1988, 11 UE 468/85, NJW 1989, 1500; OVG Lüneburg, Urteil v. 13.9.1993, 12 L 68/90, NVwZ 1994, 713.
[2] OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.7.2017, 1 LA 12/17; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil v. 12.12.2019, 5 K 701/19.NW; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.6.2010, 1 A 10474/10.OVG; VGH München, Urteil v. 18.12.1990, 8 B 87.03780, NJW 1991, 2660.

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