Fallgestaltungen

Das Gesetz sieht in den Fällen eine Entschädigung vor, in denen durch Bauverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach Abs. 2 FluglG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks eintritt. Eine Entschädigung kann der Grundstückseigentümer ferner dann verlangen, wenn durch ein Bauverbot Aufwendungen zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eines Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen Nutzung gemacht hat (§ 8 Abs. 1 FluglG).

Entschädigungsvoraussetzung

Durch ein Bauverbot muss die bisherige zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks aufgehoben werden. Ob dies zutrifft, ist nach der konkreten örtlichen Bauleitplanung zu beurteilen. Danach können Bauverbote eine Entschädigungspflicht auslösen, wenn sie sich auf Grundstücke beziehen, die in Bebauungsplänen als Baugebiete ausgewiesen sind oder deren Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile etwa zur Abrundung einer vorhandenen Bebauung an sich zulässig wäre.

Keine Entschädigung

Keine Entschädigung wird hingegen geleistet, wenn ein Bauverbot Grundstücke erfasst, die lediglich in Flächennutzungsplänen als Baugebiete ausgewiesen sind, weil der Inhalt von Flächennutzungsplänen für die künftige Bebauung eines Gebiets noch nicht rechtsverbindlich ist. Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn sich ein Bauverbot auf Grundstücke im Außenbereich erstreckt, bei denen sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Bauvorhaben auf solchen Grundstücken sind nämlich nur dann zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt aber vor, wenn sie Fluglärm ausgesetzt sind (§ 35 Abs. 3 BauGB).

Entschädigungspflichtiger

Entschädigungspflichtig ist der Flugplatzunternehmer (§ 12 Abs. 1 FluglG). Von diesem kann die für die Festsetzung der Entschädigung zuständige Landesbehörde erfragt werden.

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