Modellflugplätze sind nach der Rechtsprechung keine Flugplätze im Sinne des LuftVG, weshalb die Vorschriften dieses Gesetzes zum Schutz der Nachbarschaft vor Fluglärm keine Anwendung finden (vgl. oben Nr. 3.1).

Sportanlagen

Nach Auffassung des VG Würzburg[1] handelt es sich bei derartigen Anlagen um Sportanlagen mit der Folge, dass sich der Schutz der Nachbarschaft nach den Lärmgrenzwerten der Sportanlagen-LärmschutzVO[2] bemisst. Nach Meinung des Gerichts legt dieses Regelwerk abschließend fest, welche Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb von Modellflugplätzen als für die Wohnnachbarschaft zumutbar bzw. unzumutbar zu werten sind.

Hinweis

Die Lärmgrenzwerte der Sportanlagen-LärmschutzVO finden sich in Gr. 8/II, S. 79. Werden die dort genannten Lärmgrenzwerte auf einem benachbarten Wohngrundstück nicht überschritten, hat der Nachbar eines Modellflugplatzes den von diesem ausgehenden Lärm als zumutbar hinzunehmen.

[1] So VG Würzburg, Urteil v. 6.7.1995, W 6 K 93.1287, UPR 1996, 119.
[2] Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) v. 18.7.1991, BGBl I 1991, 1588, ber. 1790.

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