Zuständigkeit der OVG

Für Verwaltungsstreitigkeiten über das "Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb" von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sind die Oberverwaltungsgerichte als erstinstanzliche Gerichte zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO). Die OVG entscheiden im Rahmen dieser Zuständigkeit auch über Ansprüche auf Schutzanordnungen und über Entschädigungsansprüche.[1]

Zuständigkeit der VG

Im Übrigen sind für Verwaltungsstreitigkeiten die Verwaltungsgerichte erstinstanzlich zuständig. Das betrifft Verwaltungsstreitigkeiten über Sonderflughäfen und Sonderlandeplätze einschließlich solche des Militärs, Landeplätze ohne Bauschutzbereich und Segelfluggelände.

Klageart

Nach der Rechtsprechung besteht im Fall unzureichender Lärmschutzvorsorge für Flugplatznachbarn bei der Planung eines Flugplatzvorhabens grundsätzlich nur ein Anspruch auf Genehmigungs- oder Planergänzung, der im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen ist. Ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Genehmigungsbescheids oder des Planfeststellungsbeschlusses kommt nach Meinung der Gerichte ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Planungsträgers zulasten der betroffenen Nachbarschaft Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage gestellt wird.[2]

Klageberechtigte

Da es sich in allen Fällen um grundstücksbezogene Ansprüche handelt, sind klageberechtigt nur Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder einzelne Wohnungseigentümer (§ 9 Abs. 7 Satz 1 FluglG), nicht dagegen etwa Mieter oder Pächter.

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