Taglärmschutz

Beim Taglärmschutz ist nach der Rechtsprechung auf den Schutz des Wohnens abzustellen und dabei zwischen der Nutzung der im Gebäudeinneren gelegenen Wohnräume einerseits und der Nutzung des Außenwohnbereichs andererseits zu differenzieren. Im Vordergrund des Schutzes der gebäudebezogenen Wohnnutzung steht dabei die Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen. Dieses Ziel lässt sich nach Meinung des BVerwG mit einem äquivalenten Dauerschallpegel mit einem Außenwert von 60 dB(A) gewährleisten, der im Gebäudeinneren bei gekipptem Fenster einem Pegel von 45 dB(A) entspricht.[1]

Nachtlärmschutz

Wirksamer Nachtlärmschutz kann demgegenüber nach der Rechtsprechung regelmäßig nur durch eine Kombination aus nächtlichen Betriebsbeschränkungen am Flugplatz und passiven Schallschutzmaßnahmen an lärmbetroffenen Wohngebäuden erreicht werden.[2] Denn aus lärmmedizinischer Sicht wird die Vermeidung von Lärm in der Nacht von 22 bis 6 Uhr als optimale Lösung bezeichnet. Zwar ist es nach Auffassung des BVerwG nicht von vorne herein rechtlich unzulässig, den Nachtschutz ausschließlich oder im Wesentlichen auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu beschränken. Wenn die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde ihre planerische Gestaltungsfreiheit aber dahingehend nutzt, dass sie von Nachtflugbeschränkungen absieht, dann bedarf diese Zurückdrängung der Lärmschutzinteressen der Nachbarschaft vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG einer gesteigerten Rechtfertigung. Ausgehend von diesen Überlegungen hat das BVerwG ein Lärmschutzkonzept erarbeitet, nach dem die besonders lärmsensible Kernzeit zwischen 0 und 5 Uhr grundsätzlich von Flugaktivitäten frei bleiben soll, während der Lärmschutz in den Nachtrandstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht hat, wie in der Kernzeit. In den Nachtrandstunden kann sich nach diesem Konzept ein standortspezifischer Nachtflugbedarf gegenüber den Lärmschutzinteressen der Flugplatznachbarn eher durchsetzen, als in der Kernzeit.[3] Soweit den Lärmschutzinteressen betroffener Flugplatznachbarn nicht durch Nachtflugbeschränkungen Rechnung getragen werden kann, sind passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Nach Auffassung des BVerwG bietet sich für die Nachtzeit insgesamt die Kombination aus äquivalentem Dauerschallpegel (außen) und einer festgelegten Anzahl von Lärmereignissen mit bestimmten Maximalpegeln (innen) entsprechend der gesetzlichen Regelung im FluglG als sachgerechte Lösung an.[4] Mit dieser Regelung wird ein Pegel von 35 dB(A) im Inneren von Schlafräumen, kombiniert mit bis zu sechs Lärmereignissen mit Maximalpegeln bis zu 53 dB(A) als Anforderung ab 1.1.2011 gewährleistet.

Anspruchsumfang

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen den Flugplatzunternehmer umfasst nicht nur die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern der entsprechenden Lärmschutzklasse, sondern bei zivilen Flugplätzen auch die Kosten für technische Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen, wenn die Lärmbelastung das Schlafen bei geöffneten oder gekippten Fenstern nicht zulässt. Einen zusätzlichen Aufwendungsersatz für die Erhaltung und Erneuerung von Schallschutzfenstern erkennt die Rechtsprechung dagegen nicht an.[5]

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