Durch die Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Industrieanlage erhält der Betriebsinhaber entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 14 BImSchG) oder nach der Rechtsprechung eine gesicherte Rechtsposition dergestalt, dass er seinen Betrieb im Rahmen der erteilten Genehmigung führen kann und nicht befürchten muss, wegen einer Nachbarklage seinen Betrieb einstellen zu müssen.

 
Praxis-Beispiel

Bestandsschutz

Wenn sich etwa ein Nachbar durch einen baurechtlich genehmigten Autolackierbetrieb belästigt fühlt, kann sich der Betriebsinhaber gegenüber der Klage auf Betriebseinstellung auf den Bestandsschutz der Baugenehmigung berufen.

Der Betriebsinhaber kann sich nach der Rechtsprechung auf den Bestandsschutz auch berufen, um eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern.[1]

Der Bestandsschutz bedeutet nach der Rechtsprechung aber nicht, dass der Betriebsinhaber von jeder Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft befreit ist. Vielmehr hat er seine Anlage immer so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, für die Nachbarschaft verhindert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern ist während der gesamten Betriebsphase zu erfüllen.[2]

Erlöschen des Bestandsschutzes

Der Bestandsschutz erlischt nach der Rechtsprechung, wenn anstelle der genehmigten Nutzung eine andersartige Nutzung aufgenommen wird. Ebenso erlischt der Bestandsschutz, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum (2 Jahre und mehr) nicht ausgeübt wird.[3]

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