Im Streit um die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation spielt der Baugebietstyp, in dem die Sendeanlage errichtet werden soll, die entscheidende Rolle.

Reine Wohngebiete

In reinen Wohngebieten ist eine Mobilfunkbasisstation, die bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, nach der Rechtsprechung des BVerwG eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.[1] Eine solche Anlage kann auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift zugelassen werden. Eine Anlage dagegen, die von ihrer Funktion und Bedeutung her so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist, kann sich nicht auf das Privileg des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO berufen. Eine solche Anlage ist als Bestandteil eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes ihrerseits eine gewerbliche Nutzung, die in einem reinen Wohngebiet nicht zugelassen werden darf.

Allgemeine Wohngebiete

In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkbasisstationen entweder als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion haben.

Wenn das nicht der Fall ist, bedürfen sie als nicht störende gewerbliche Anlagen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.[2]

Übrige Baugebiete

In den übrigen Baugebieten sind Mobilfunkbasisstationen allgemein zulässig. Das betrifft unter anderem Mischgebiete, Dorfgebiete, Kerngebiete und natürlich auch Gewerbegebiete.

[1] So BVerwG, Beschluss v. 3.1.2012, 4 B 27/11, NVwZ 2012 S. 579.
[2] Vgl. VGH München, Urteil v. 9.8.2007, 25 B 05.1339, BauR 2007 S. 1108.

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