Leitsatz

Das OLG Zweibrücken hat sich in dieser Entscheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit der von dem Ausgleichspflichtigen zu zahlenden Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung und deren Errechnung auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Höhe der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlende Ausgleichsrente.

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 1. Juli 1993 geschieden. Der Scheidungsantrag war der Antragstellerin im Januar 1992 zugestellt worden. Im Rahmen des seit September 1993 rechtskräftigen Verbundurteils wurden die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Die weiteren Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der D. und dem B. wurden bis zum zulässigen Höchstbetrag zum Ehezeitende von 67,20 DM ebenfalls öffentlich-rechtlich ausgeglichen und blieben im Übrigen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Antragstellerin bezog seit 1. März 2007 Altersrente. Hierauf sowie darauf, dass sie ab diesem Zeitpunkt die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch nehmen wolle, wies sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2007 hin. Der Antragsgegner bezog seit Mai 2005 Altersrente.

Das FamG hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. März 2007 zum Ausgleich der Betriebsrente der D. monatlich 334,79 EUR und zum Ausgleich der Betriebsrente des B. monatlich 327,19 EUR zu zahlen, wobei auf die Ausgleichsrente bereits erfolgte Zahlungen in Abzug zu bringen seien.

Mit der befristeten Beschwerde wandte sich die Antragstellerin dagegen, dass die Bankpension nicht in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich einbezogen worden war. Das an den Antragsgegner gezahlte Ruhegehalt beruhe nicht auf einem Karrieresprung nach Ehezeitende, sondern auf einer kontinuierlichen Fortentwicklung.

Der Antragsgegner verfolgte mit seiner Anschlussbeschwerde eine weitere Reduzierung seiner Ausgleichsverpflichtung sowohl hinsichtlich der Bankpension als auch hinsichtlich der Zusatzrente des B.

 

Entscheidung

Das OLG stellte zunächst fest, dass auf das Verfahren das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden sei, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet und seither durchgehend betrieben worden sei.

In der Sache führten die Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung sowohl hinsichtlich der Bankpension als auch hinsichtlich der Rente beim B.

Zudem sei die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abtretung seiner Ansprüche ggü. den Versorgungsträgern auszusprechen, da ein entsprechender Antrag vom erstinstanzlichen Gericht übersehen worden sei.

Das Bankruhegehalt des Antragsgegners sei nicht mit dem (ehezeitanteiligen) tatsächlich gezahlten Betrag für die Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsrente heranzuziehen.

Die nachträgliche Veränderung durch Verhandlungen mit seiner Arbeitgeberin über den Vorruhestand im Herbst 1997 und die Erhöhung seines Festgehalts bei gleichzeitigem Wegfall der bis dahin gezahlten nicht ruhegehaltsfähigen Abschlussvergütungen gehe weit über eine der ursprünglichen Versorgungszusage bereits latent innewohnende Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse hinaus. Eine Teilnahme der Antragstellerin an der dadurch eingetretenen Verbesserung der Versorgungszusage des Antragsgegners sei nicht gerechtfertigt.

Die Auffassung des Antragsgegners, dass auch die zum 1.4.1990 erfolgte Ernennung zum Abteilungsdirektor und die damit einhergehende Erhöhung seines Jahresfestgehalts um 6.000,00 DM bei der Ermittlung der zu entrichtenden Ausgleichsrente unberücksichtigt zu lassen sei, teilte das OLG nicht.

Die Ernennung des Antragsgegners zum Abteilungsdirektor war bereits 1 3/4 Jahre vor Ende der Ehezeit erfolgt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung erst nach der Trennung der Parteien im Juni 1989 geschaffen worden seien. Der Grundstein für diesen beruflichen Aufstieg in die Direktionsetage sei vielmehr bereits während der Ehe gelegt worden und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Fortbestand der Ehe erfolgt.

Der Ehezeitanteil der Bankpension sei gemäß § 1587g Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB a.F. zeitratierlich zu ermitteln. Der Leistung der D. liege eine Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1.4.1961 bis zum 30.4.2005 zugrunde, somit insgesamt 44 Jahre und 1 Monat oder 529 Monate. Hiervon entfielen in die Ehezeit 27 Jahre und 1 Monat oder 325 Monate.

Das Ruhegeld der Versorgung des Antragsgegners beim B. setze sich nach Maßgabe der Versorgungsregelung aus mehreren Bestandteilen zusammen.

Gezahlt werde zunächst eine Stammrente, daneben hätten die Versorgungsempfänger Anspruch auf eine Überschussrente, die als prozentualer Aufschlag gezahlt werde.

Diese Überschussrente we...

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