Leitsatz

Die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn im Falle einer Nachtragsvereinbarung zwar "Schriftlichkeit" eingehalten wird, die Annahmeerklärung aber nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB zugeht. Grundsätzlich sind Mietverträge auch mündlich wirksam. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt allerdings bei zeitlich befristeten Mietverträgen dazu, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, mit der Folge, dass der Mieter jederzeit ordentlich, also unter Einhaltung der gesetzlichen 3-Monats-Kündigungsfrist kündigen kann. Hier wurde durch Übersendung eines Nachtrags zum Mietvertrag die Schriftform insgesamt nicht mehr eingehalten. Der Mieter hat die entsprechende Erklärung zwar rechtzeitig abgegeben, ihm war aber die Annahmeerklärung des Vermieters erst etwa sechs Wochen später zugegangen. Diese verspätete Annahmeerklärung stellt ein neues Angebot an den Mieter dar, welches - mangels eigener Erklärung des Mieters hierzu - durch Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den abgeänderten Bedingungen vom Mieter angenommen wurde. Damit ist die zur Wahrung der Befristung erforderliche Schriftform aber nicht eingehalten. Der Mieter konnte somit vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ordentlich kündigen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 25.01.2007, 8 U 129/06

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