Leitsatz

1. Die Beifügung eines Grundrissplans ist zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform nicht erforderlich, wenn sich der Mietgegenstand aus den übrigen Vertragsvereinbarungen ergibt.

2. Ist vereinbart, dass das gesamte Inventar mitvermietet ist, so genügt dies der gesetzlichen Schriftform. Die Beifügung eines Inventarverzeichnisses ist dann entbehrlich.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 331c, 550

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über ein Hotel mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Mietgegenstand ist in dem Vertrag wie folgt bezeichnet: "Gegenstand des Mietvertrags ist das Aparthotel ... Vermietet wird das gesamte Objekt wie von den Parteien besichtigt ... Mitvermietet wird die gesamte Inventarisierung gemäß Anlage. Die Anlage ist Bestandteil des Mietvertrags." Weiter ist in dem Vertrag geregelt, dass zu dem Vertrag als weitere Anlage ein Grundrissplan mit Ausstattungs- und Einrichtungsbeschreibung gehört.

Die genannten Anlagen waren dem Vertrag allerdings nicht beigefügt. Der Vermieter hat aus diesem Grund gem. § 550 BGB gekündigt. Der BGH hatte über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden.

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge für eine längere Zeit als ein Jahr schriftlich geschlossen werden. Anderenfalls kann das Mietverhältnis nach Ablauf des ersten Mietjahres mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsvereinbarungen aus der Vertragsurkunde ergeben.

Unter anderem setzt die Regelung des § 550 BGB voraus, dass der Mietgegenstand hinreichend genau beschrieben wird. Dies führt zu der Frage, ob ein relevanter Schriftformmangel vorliegt, wenn vereinbart ist, dass zu dem Vertrag ein Grundrissplan gehört, dieser der Vertragsurkunde aber nicht beigefügt ist. Die Frage ist zu bejahen, wenn der Grundrissplan zur Bestimmung des Mietgegenstands erforderlich ist. Dagegen ist die Beifügung eines Grundrissplans trotz entsprechender Vereinbarung nicht erforderlich, wenn sich der Mietgegenstand aus den übrigen Vertragsvereinbarungen ergibt. Einen solchen Fall hat der BGH angenommen, weil nach dem Mietvertrag das gesamte Objekt vermietet worden ist und völlig klar war, welche Räumlichkeiten und Flächen hierzu gehören.

Vergleichbare Grundsätze gelten für die Vereinbarung, nach der ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Vertrag als Anlage beizufügen ist. Ist – wie vorliegend – vereinbart, dass das gesamte Inventar mitvermietet wird, so genügt dies der Form des § 550 BGB. Das Inventarverzeichnis dient in einem solchen Fall lediglich zu Beweiszwecken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.12.2008, XII ZR 57/07BGH, Urteil v. 17.12.2008, XII ZR 57/07, NZM 2009, 198

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