Wird nur eine Urkunde aufgenommen, müssen sich die Unterschriften auf dieser Urkunde befinden. Die Unterschriften müssen unter dem Text stehen und diesen räumlich abschließen.

 
Wichtig

Nachtrag

Beschließen die Parteien einen Nachtrag, so muss der Nachtrag von beiden Parteien unterzeichnet werden, wenn er unterhalb der ursprünglichen Unterschriften steht; die Unterschrift nur einer Partei genügt nicht.

Wird der Nachtrag über den Unterschriften eingefügt, so ist eine erneute Unterzeichnung entbehrlich, weil die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn zuerst unterzeichnet und dann der Vertragstext eingefügt wird.[1]

Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die Vertragspartner über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen.[2]

 
Hinweis

Nachtrag als Gedächtnisstütze

Dagegen ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn lediglich eine Partei ohne Wissen der anderen auf einem Vertragsexemplar eine Änderung etwa nur zur Gedächtnisstütze vornimmt.[3]

Sind beim Vertragsschluss nicht beide Beteiligten gleichzeitig anwesend, tritt die Wirksamkeit erst ein, wenn die unterschriebene Urkunde dem anderen Teil durch die Post oder einen Boten zugeht[4]; eine Ausnahme kann gelten, wenn der Antragende gem. § 151 BGB auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet hat.[5]

 
Achtung

Urkunde ist auszuhändigen

Es genügt, wenn jeder der Beteiligten ein für den anderen Partner bestimmtes Urkundenexemplar unterzeichnet und es diesem aushändigt.[6] Wird die von einem Vertragsteil unterzeichnete Vertragsurkunde dem anderen Teil nicht ausgehändigt, kommt kein schriftlicher Vertrag zustande.[7]

[1] BGH, WuM 1990 S. 140 = ZMR 1990 S. 172.
[5] BGH, a. a. O..
[7] LG Berlin, ZMR 1984 S. 337.

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