Nach der neuen Rechtsprechung des BGH muss sich der Mieter an den Kosten der im Laufe der Mietzeit notwendig gewordenen und dann vom Vermieter durchgeführten Schönheitsreparaturen beteiligen, wenn der renovierungsbedürftige Zustand einer Wohnung als vertragsgemäß vereinbart ist (BGH, Urteil v. 8.7.2020, VIII ZR 270/18).

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